Haftung eines Risikomanagers – RiskNET

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17.07.2009 (Az 5 StR 394/08) einen Leiter einer Rechtsabteilung und Revision wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Hintergrund ist der Vorwurf gegenüber dem Leiter der Innenrevision der Berliner Stadtreinigung, er habe von überhöhten Gebührenfestsetzungen gewusst, ohne sie beim Vorstand zu beanstanden. Dadurch habe er Beihilfe zum Betrug geleistet. Hierbei referenziert der BGH auf die so genannte Garantenplicht, wonach für eine Strafbarkeit durch Unterlassen eine Pflicht zum Handeln bestehen muss.

In dem Urteil des Gerichts wird auch explizit die Rolle und Verantwortlichkeit des Compliance Officers in Unternehmen angesprochen: “[… ] Deren Aufgabengebiet ist die…

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